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Früher Kür, heute Plicht! Bis Mitte 2005 war alles ganz einfach: Funk an Bord aber kein Funkzeugnis, da blieb die Kiste einfach aus oder zumindest ein Mitsegler war Inhaber des entsprechenden Funkzeugnisses, so dass das Gerät legal benutzt werden durfte. Die Vorschriften haben sich geändert - heute führt zumindest im Küsten- & Seebereich kaum mehr ein Weg an einem Seefunkzeugnis vorbei.

Icom IC-M503

Seit August 2005 gilt: gemäss der zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl I S. 2288, zum Originaltext) muss der Schiffsführer zwingend das Sprechfunkzeugnis entsprechend der an Bord befindlichen Funkanlage besitzen.

D.h. Führer von Sportfahrzeugen, die mit einer Seefunkanlage ausgerüstet sind (und das sind nahezu alle Charterschiffe!), müssen entsprechend der Funkausrüstung Inhaber eines SRC, LRC oder eines anderen anerkannten und gültigen Seefunkzeugnisses sein. Es reicht nicht mehr aus, dass ein Mitsegler Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses ist. Die für 2008 vorgesehene Kopplung von SKS mit SRC und SSS/SHS mit LRC wurde mit der neuen Verordnung aufgehoben. Die neuen Regelungen sind am 15. August 2005 übergangslos in Kraft getreten.
 

 

 

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